Vereinssatzung

Da wir trotz sorgfältiger Prüfung nicht ausschließen können, dass uns bei der Onlinestellung Fehler unterlaufen sind und die hier einzusehenden Texte von unserer tatsächlichen Satzung und Geschäftsordnung abweichen, erfolgt die Angabe hier ohne Gewähr.

Rechtsverbindlich ist die beim Amtsgericht eingetragene bzw. im Protokoll der jeweiligen Mitgliederversammlung festgehaltene Fassung.

Vereinssatzung
Stand vom 23.04.23

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein erhält den Namen EUROAVIA Braunschweig „Ludwig Prandtl“.
  2.  Sitz des Vereins ist Braunschweig. Dort erfolgt auch die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes.
  3.  Der Vereinsname wird dann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) geführt.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1.  Ziel des Vereins ist die Anregung, Förderung und Unterstützung einer engen internationalen
    Zusammenarbeit auf allen Gebieten der Luft- und Raumfahrttechnik:
    a.) Durch Fachkongresse und Vortragsreihen soll insbesondere die Wissenschaft und
    Forschung sowie auch der Wissensstand der Mitglieder gefördert werden.
    b.) Durch die Veranstaltung von Exkursionen sowie die Vermittlung von Plätzen für
    Praktika im In- und Ausland sollen den Mitgliedern Einblicke in die spätere Berufspraxis
    ermöglicht werden.
    c.) Durch Anregung, Förderung und Vertiefung von fachlichen, persönlichen und kulturellen
    Kontakten zwischen unseren Mitgliedern sowie Vereinigungen gleicher Interessengebiete
    in Europa und darüber hinaus soll die internationale Kooperation
    und Verständigung gefördert werden.
  2.  Schwerpunktmäßig soll Studierenden ein Mehrwert geboten und das luft- und raumfahrtbezogen Angebot im Umfeld von Hochschulen bereichert werden. Zu diesem Zweck wird eine enge Zusammenarbeit mit deren Forschungsinstituten angestrebt.
  3. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen oder konfessionellen Absichten und sprich sich gegen jegliche Form von Diskriminierung aus.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
    von § 52 AO.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
    oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
  5. Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
    des Vereins an den BRAUNSCHWEIGISCHEN HOCHSCHULBUND, der es unmittelbar
    und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitglieder des Verein

  1. Ordentliche Mitglieder:
    a) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle an Luft- und Raumfahrttechnik
    interessierten Studierenden der Technischen Universität Braunschweig, der Hochschule
    für Bildende Künste Braunschweig oder der Ostfalia Hochschule für angewandte
    Wissenschaften werden.
    b) Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passiveWahlrecht.
    c) Ordentliche Mitglieder, die sich für mindestens ein Semester im Ausland aufhalten,
    werden während dieser Zeit als inaktive Mitglieder angesehen.
  2. Seniormitglieder:
    a) Ordentliche Mitglieder, die ihr Studium abschließen oder abbrechen, werden ohne
    weiteren Antrag als Seniormitglieder weitergeführt.
    b) Seniormitglieder sind vom passivenWahlrecht ausgeschlossen.
  3. Ehrenmitglieder:
    a) Personen, die sich um den Verein und seine Aufgaben besondere Verdienste erworben
    haben oder sich für eine internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der
    Luft- und Raumfahrttechnik eingesetzt haben, können Ehrenmitglieder werden.
    b) Über die Aufnahme oder Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung
    des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes.
    c) Ehrenmitglieder sind vom passivenWahlrecht ausgeschlossen.
  4. Fördermitglieder:
    a) Fördermitglieder können alle natürlichen, voll geschäftsfähigen Personen, alle juristischen
    Personen und alle Personenvereinigungen werden, die sich für die von
    der EUROAVIA Braunschweig verfolgten Ziele interessieren.
    b) Fördermitglieder sind vom Wahlrecht ausgeschlossen.
  5. Wahlrecht:Das aktive und passiveWahlrecht kann nicht übertragen werden
  6. Aufnahme:
    Die Aufnahme kann entweder formlos per Brief oder E-Mail oder über das Antragsformular
    beim Vorstand beantragt werden. Dieser entscheidet dann über die Aufnahme.
    Dabei ist von diesem sicherzustellen, dass die Mehrheit der Mitglieder Studierende der
    Technischen Universität Braunschweig sind.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) bei Seniormitgliedern durch Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags innerhalb von sechs
    Wochen nach Fälligkeit.
    b) bei natürlichen Personen durch den Tod, bei einer juristischen Person durch den
    Verlust der Rechtsfähigkeit, bei einer Personenvereinigung durch die Auflösung.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines jeden Semesters der Technischen Universität
    Braunschweig möglich. Die schriftliche Austrittserklärung ist unter Einhaltung
    einer Kündigungsfrist von vier Wochen per Brief oder E-Mail beim Vorstand einzureichen.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen
    des Vereins wissentlich oder grob fahrlässig verstößt, der Pflicht zur Zahlung seiner
    Mitgliedsbeiträge nicht nachkommt oder die in der Geschäftsordnung festgelegten Vorgaben
    missachtet. Der Ausschluss wird vom Vorstand vorläufig beschlossen und dem
    Mitglied schriftlich per Brief oder E-Mail mitgeteilt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied
    innerhalb von vier Wochen beim Vorstand des Vereins schriftlich per Brief oder
    E-Mail Einspruch erheben. Die endgültige Entscheidung trifft dann gegebenenfalls die
    nächste Mitgliederversammlung.
  4. Bar- und Sacheinlagen werden den Mitgliedern bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein
    oder bei dessen Auflösung nicht zurückerstattet.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet
    1. das Ansehen des Vereins zu wahren.
    2. die Erfüllung der Aufgaben des Vereins zu unterstützen.
  2. Mitgliedsbeiträge
    Mitglieder sind zur Zahlung eines Semesterbeitrags verpflichtet.Inaktive Mitglieder
    im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. c und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
    Die Beitragshöhe für die anderen Mitgliedsgruppen sowie die Zahlungsmodalitäten
    werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind in der Geschäftsordnung
    niederzulegen.
  3. Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Vorstand gültige Kontaktdaten vorliegen.

§ 7 Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung:
    a) Entgegennahme des Vorstands- und Kassenprüfberichts für das zurückliegende
    Geschäftsjahr
    b) Entlastung des Vorstands
    c) Neuwahl des Vorstands
    d) Beauftragung zweier Personen mit der Kassenprüfung für das laufende Geschäftsjahr
    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    f) Änderungen der Satzung oder Geschäftsordnungen
    g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    h) Beratung sonstiger Anträge und Aufgaben
  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich
    per Brief oder E-Mail mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin durch
    den Vorstand. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen, die alle bisher
    vorliegenden Anträge enthält. Der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche
    Mitgliederversammlung einberufen, die in allen Punkten dem Charakter der Mitgliederversammlung
    entspricht.
  3. Die Mitgliederversammlung verhandelt in öffentlicher Sitzung. Sie kann die Öffentlichkeit mit 2/3-Mehrheit ausschließen oder beschränken, wenn wichtige Belange es
    erfordern.
  4. Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung:
    Eine Mitgliederversammlung, die als Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins
    behandelt, bedarf der Anwesenheit von 50%der Mitglieder, um beschlussfähig zu sein.
    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, jedoch bedürfen
    Satzungsänderungen, Änderungen der Geschäftsordnung und Ausschluss der Öffentlichkeit
    der 2/3-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins erfolgt
    mit 3/4-Mehrheit. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
    Nicht anwesende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  5. Ablauf:
    Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
    dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung
    beauftragt je eine Person mit der Leitung der Versammlung und der Führung des Protokolls.
    Beide Personen müssen das fertige Protokoll unterzeichnen. Beschlüsse sind im
    Protokoll im Wortlaut niederzulegen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus der*m Vorsitzenden, dem*r Geschäftsführer*in
    und dem*r Kassenwart*in.
  2. Alle Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein. Der*die Vorsitzende muss an der TU
    Braunschweig immatrikuliert sein.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit absoluter Mehrheit in der Mitgliederversammlung
    gewählt.
  4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  5. Der Vorstand ist verantwortlich für:
    a) Vorbereitungen der Mitgliederversammlungen
    b) Durchführung der gefassten Beschlüsse der Versammlungen
    c) Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
    d) Führung der Bücher und der Kasse
    e) Erledigung der laufenden Geschäfte
  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens alle zwei Monate, zusammen und
    beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
    abgelehnt.
  7. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 2 des BGB juristisch vertretungsberechtigt. Einem Vorstandsmitglied, das vorsätzlich oder grob fahrlässig
    gegen die Interessen des Vereins handelt, kann von den anderen zwei Vorstandsmitgliedern
    durch gemeinsame schriftliche Erklärung die Vertretungsberechtigung entzogen
    werden. In diesem Fall ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  8. Der*die alte Kassenwart*in kann im Sinne von § 30 BGB durch gemeinsame schriftliche
    Erklärung aller neuen Vorstandsmitglieder bevollmächtigt werden, die Amtsgeschäfte
    des*r Kassenwarts*in bis zur vollständigen Übernahme durch den*die neue*n Kassenwart*
    in weiterzuführen.
  9. Der Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Arbeitsgruppen einrichten,
    die den Vorstand beraten können.
  10. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, ist eine außerordentliche
    Mitgliederversammlung für eine Nachwahl einzuberufen.

§ 10 Finanzen

  1. Die Beiträge aller Mitglieder und alle Spenden gehen an den Verein.
  2. Die gesamten Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
    werden.
  3. Der Verein haftet nicht für unautorisierte Handlungen seiner Mitglieder.

§ 11 Ergänzende Ordnungen

  1. Die vorliegende Satzung wird durch eine Datenschutzordnung ergänzt.
  2. Die vorliegende Satzung wird durch eine Geschäftsordnung ergänzt. Diese muss mindestens
    die in § 6 Abs. 2 S. 3 genannten Bestimmungen enthalten.
  3. Die Satzung kann durch eineWahlordnung ergänzt werden.
  4. Für Änderungen der Geschäftsordnung oder der Wahlordnung gelten die gleichen Bestimmungen
    wie für Satzungsänderungen.
  5. Änderungen der Datenschutzordnung werden vom Vorstand beschlossen und den Mitgliedern
    umgehend per Brief oder E-Mail mitgeteilt.

§ 12 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder
    nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen
    nicht berührt.
  2. Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 19.01.2023 in
    Kraft und ersetzt alle früheren Satzungen des Vereins.
Geschäftsordnung
Stand vom 23.04.23

§ 1 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Semesterbeitrag beträgt
    a) für Ordentliche Mitglieder: 13 €
    b) für Seniormitglieder: 13 €
    c) für Fördermitglieder: nach Vereinbarung
  2. Ordentliche Mitglieder sind in dem Semester, in dem sie erstmalig beitreten, von der
    Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
  3. Der Beitrag für ein Semester wird zu Beginn des entsprechenden Semesters erhoben. Es
    kann eine Einzugsermächtigung erteilt oder selbstständig überwiesen werden.

§ 2 Arbeitsgruppen

  1. Folgende Arbeitsgruppen im Sinne von § 9 Abs. 9 der Satzung sind einzurichten:
    a) AG Vorstand
    Die AG Vorstand setzt sich aus ehemaligen Vorstandsmitgliedern zusammen. Ehemalige
    Vorstandsmitglieder, die innerhalb der letzten 12 Monate aus dem Amt
    ausgeschieden sind, sollen dem aktuellen Vorstand ein Mal pro Monat beratend
    zur Verfügung stehen. Ist zur Besprechung eines konkreten Anliegens die Einsichtnahme
    in bestimmte Vereinsdaten notwendig, so soll ihnen diese ermöglicht werden.
    Vorstandsmitglieder, die bereits länger als 12 Monate ausgeschieden sind, sind
    ebenfalls eingeladen, sich in der Arbeitsgruppe einzubringen und ihre Erfahrung
    zu teilen. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Vereinsdaten.
    Alle Mitglieder der Arbeitsgruppe sollen bei Bedarf bestehende Kontakte zu kooperierenden
    Unternehmen weitergeben.
    b) AG Projekte
    Die AG Projekte ist zuständig für die Organisation und Durchführung von Events
    und anderen Projekten (z.B. AirCargoChallenge). Einen besonderen Fokus ist auf
    internationale EUROAVIA Vorhaben zu setzen.
    c) AG Kommunikation
    Der Hauptzweck der AG Kommunikation ist die Vertretung des Vereins gegenüber
    den studentischen Initiativen der TU Braunschweig, anderen Lokalgruppen der
    EUROAVIA und weiteren studentischen Organisationen. Ebenfalls stärkt die AG
    Kommunikation Firmenkontakte und sucht Sponsoren für anstehende Events.                                                                                                                                                                                            d) AG Soziale Medien
    Die Arbeitsgruppe Soziale Medien verwaltet sämtliche Social-Media-Accounts (Instagram,
    Facebook, LinkedIn, ect.). Ebenfalls sollen Inhalte produziert werden, welche
    zunächst über die EUROAVIA informieren, aber auch unabhängig Fakten und
    Neuigkeiten zu bestimmten Inhalten liefert.
  2. Die oben genannten Arbeitsgruppen Soziale Medien, Kommunikation und Projekte
    werden jeweils von einer/einem Arbeitsgruppenkoordinator*in geleitet. Diese*r wird
    vom Vorstand bestimmt und soll sich dafür einsetzen, dass die Mitglieder der Arbeitsgruppe
    ihre Aufgaben gemeinsam als Team lösen. Den Arbeitsgruppenkoordinatoren*
    innen kann auf Anfrage bei den Vorstandsmitgliedern eine Einsicht in die Vereinsdaten
    gestattet werden. Außerdem werden den Arbeitsgruppenkoordinatoren*innen
    die dementsprechenden E-Mail-Adressen zur Verfügung gestellt.
  3. Es steht dem Vorstand frei, neben den in Abs. 1 genannten Arbeitsgruppen weitere
    Arbeitsgruppen einzurichten. Dazu sollte ein Meinungsbild der Mitglieder eingeholt
    werden.

§ 3 Teilnahme am Vereinsleben

Im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. b der Satzung müssen Personen, die dem Verein neu beitreten,
innerhalb des ersten halben Jahres ihrer Mitgliedschaft folgende Leistungen erbringen:

  1. Teilnahme an einem Vortrag zur Struktur von EUROAVIA,
  2. Teilnahme an einer Arbeitsgruppe. Hier wird kein Arbeitsaufwand erwartet, ist jedoch stark erwünscht.

§ 4 Vereinssoftware

Ergänzend zu den in § 6 der Satzung genannten Pflichten:
Die Eintragung in die Vereinssoftware wird von jedem ordentlichen Mitglied erwartet.
Die Vereinssoftware erleichtert die Verwaltung sehr (insbesondere die Finanzen) und
entlastet somit den Vorstand. Bei Bedenken der Datensicherheit wird eine Eintragung
in eine separate Mitgliederliste erstellt.